Hier finden Sie die Ferien, unterrichtsfreie Tage und weitere Termine im Überblick.
Rechtliche Grundlage
Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fern bleiben. (Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006, § 30 Absatz 1)
Ausführungsbestimmungen
- Jede Schülerin, jeder Schüler kann pro Schuljahr 2 Jokertage beziehen, einzeln oder als 2 Tage hintereinander. Halbtage gelten als Ganztage
- Während des Schuljahres nicht bezogene Jokertage verfallen.
- Der Bezug von Jokertagen muss schriftlich mindestens 5 Schultage vorher der Klassenlehrperson mitgeteilt werden.
- Eltern oder Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, sind dafür verantwortlich, dass alle weiteren betroffenen Personen / Stellen (Therapie, schulergänzende Betreuung o.ä.) über den Bezug von Jokertagen informiert sind.
- Aus schulorganisatorischen oder pädagogischen Gründen kann ein Bezug durch die Schulleitung oder Klassenlehrperson abgelehnt werden. Ablehnungsgründe sind z.B. Schulbesuchstage, Klassenlager, Exkursionen, Projektwochen oder -tage, Sporttage.
- Sperrtage: Die Schulleitung kann in begründeten Fällen Sperrtage verhängen.
- Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den verpassten Lernstoff sowie Lernkontrollen in Absprache mit den Lehrpersonen nachzuholen.
Grundsätzlich finden jeweils zwei Standortgespräche pro Jahr statt. Bei Bedarf können weitere ausserordentliche Gespräche vereinbart werden. Es ist für die Eltern zwingend an diesen Gesprächen teilzunehmen. Weiter nehmen auch jeweils die Personen teil, welche für die Klärung der Situation wichtig sind. (Schulleitung, Bereichsleitung Sozialpädagogik, Lehrpersonen, Schulpsychologischer Dienst und Therapeuten)